Allgemeine Geschäftsbedingungen der BOW E-Commerce Agentur GmbH

§1 Allgemeines

(1) Nachfolgende Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Leistungen und Lieferungen der BOW E-Commerce Agentur GmbH, Industriestraße 29, 82194 Gröbenzell - nachfolgend „BOW“ genannt- an ihre Auftraggeber als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB. 
(2) Entgegenstehende oder abweichende AGB des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, BOW hat schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
(3) Die AGB gelten auch für alle zukünftigen, der ersten Einbeziehung dieser AGB folgenden Aufträge des Auftraggebers, auch wenn bei diesen Folgeaufträgen nicht nochmals ausdrücklich auf die Geltung der AGB hingewiesen wird.

§2 Vertragsschluss

(1) BOW schließt mit dem Auftraggeber über die zu erbringenden Leistungen einen schriftlichen Vertrag (Angebot/Auftragsbestätigung), der die Einzelheiten der Geschäftsbeziehung regelt.
(2) Der Vertrag kommt mit Auftragsbestätigung oder Leistungserbringung der im Auftragsformular angegeben oder fernmündlich mitgeteilten Leistungen zustande. Angebote von BOW sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

§3 Leistungsumfang

(1) Der Umfang der einzelnen Leistungen sowie die geschuldete Vergütung ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung oder dem von BOW erstellten Angebot. Mehraufwand von BOW, insbesondere wegen Änderungs- und Ergänzungswünschen des Auftraggebers, wird als zusätzlicher Aufwand gemäß den vereinbarten Stundensätzen, ersatzweise zu den zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Preislisten berechnet.
(2) Von BOW übermittelte Besprechungsprotokolle sind verbindlich, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich nach Erhalt widerspricht.
(3) BOW wird den Auftraggeber auf rechtliche Risiken hinweisen, soweit sie diese erkennt. Ausdrücklich weist BOW darauf hin, dass jegliche Implementierung von sog. Tracking-Tools einer datenschutzrechtlichen Überprüfung bedarf, die durch den Auftraggeber durchzuführen ist. BOW übernimmt insoweit keinerlei Haftung. Sonstige rechtliche Überprüfungen (insbesondere Wettbewerbs-, Marken- Datenschutz- und Urheberrecht) sind von BOW nicht geschuldet.
(4) Umfasst die vom Auftraggeber bei BOW bestellte Leistung die Registrierung von Domains gelten hierfür die folgenden Bestimmungen:
a) BOW wird zwischen der DENIC e.G. bzw. einer anderen Vergabestelle für Domains und dem Auftraggeber lediglich als Vermittler tätig. Die Domains werden im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers registriert.
b) Da BOW keinen mittel- oder unmittelbaren Einfluss auf die Vergabe und/oder Verfügbarkeit der gewünschten Domain hat, kann für die Zuteilung keinerlei Gewähr übernommen werden. Dies gilt ebenso für die Bestandsdauer der Domain.
c) Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Registrierung selbst eine eventuelle Kollision mit Rechten (insbesondere Markenrechten) Dritter zu überprüfen.

§4 Erstellung von Bewegtbildproduktionen

(1) BOW erstellt Produktionen, insbesondere Erklärvideos und sonstige Unternehmensfilme nach den Weisungen des Auftraggebers und auf Grundlage eines gemeinsam besprochenen Briefings.
(2) Maßgebliche Grundlage für die Herstellung sind die vom Auftraggeber bereit gestellten Informationen und Materialien und sonstigen Gegenstände. Der Auftraggeber ist verantwortlich für deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität.
(3) BOW erbringt ihre Leistungen hinsichtlich der künstlerischen und technischen Gestaltung in einer Qualität, die dem jeweiligen Stand der Technik entspricht.
(4) BOW gewährleistet nicht die uneingeschränkte technische Funktionalität der Produktion innerhalb der IT-Umgebung und auf allen Endgeräten des Auftraggebers, wird sich aber durch Abfrage der technischen Spezifikationen vor Produktionsstart bemühen, die technische Funktionalität möglichst weitgehend herzustellen.
(5) BOW arbeitet für die Herstellung von interaktiven Produktionen mit Software-Werkzeugen Dritter, sogenannten „Autorentools“. BOW haftet nicht für Mängel und Mangelfolgeschäden, die aufgrund von Fehlern („Bugs“) oder eingeschränktem Leistungsumfang von solcher Drittanbieter-Software entstehen. 
(6) BOW ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen.

§5 Suchmaschinenoptimierung SEO

Für den Fall, dass BOW dem Auftraggeber Suchmaschinenoptimierung zum Zwecke der Umsetzung von OnPage- und OffPage-Maßnahmen, die der besseren Auffindbarkeit der Website bei Google.de angeboten hat, gilt ergänzend zur Leistungsbeschreibung des Angebots was folgt:
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine eigenständigen OnPage- oder OffPage-Optimierungen (unkontrollierter, nicht natürlicher Linkaufbau) ohne Absprache mit BOW durchzuführen.
(2) BOW übernimmt keine Haftung für OnPage-Veränderungen auf der Webseite des Auftraggebers.
(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich – sofern nicht anders vereinbart – BOW Zugang zu sogenannten Trackingtools (bspw. ETracker, Google-Analytics), FTP-Zugriff und/oder CMS-Zugang (bspw. Joomla, WordPress, Typo3) während der gesamten Vertragslaufzeit zu gewähren.
(4) Eine Neugestaltung der Website des Auftraggebers oder eine Überarbeitung der Seitenstruktur werden nicht ohne vorherige Absprache mit BOW durchgeführt.
(5) Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei Vertragsbeginn sämtliche Domains zu nennen, welche seine Webpräsenz wiedergeben. Sollte BOW von Seiten des Auftraggebers keinen Zugang zum Tracking-Tool, kein FTP-Zugriff und /oder CMS-Zugang gewährt werden, trägt der Auftraggeber eventuell anfallende Kosten durch Aufwendungen eines Dritten (z.B. Internetagenturen oder Provider).
(6) Das Google-Ranking der Website des Auftraggebers wird durch BOW regelmäßig überwacht und durchgeführt. Maßgeblich ist hierbei der Index von Google Deutschland (google.de).

§6 Beauftragung von Dritten

(1) BOW ist berechtigt, die ihr übertragenen Arbeiten selbst auszuführen oder Dritte (Erfüllungsgehilfen / Subunternehmer) damit zu beauftragen.
(2) BOW ist berechtigt, Aufträge zur Produktion von Werbemitteln nach Freigabe durch den Auftraggeber im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers zu erteilen.

§7 Lieferungen / Leistungen

(1) Die Lieferverpflichtungen von BOW sind erfüllt, sobald die Arbeiten und Leistungen von BOW zur Versendung gebracht sind.
(2) Sofern ein abnahmefähiges Werk geschuldet wird, erlischt die Leistungspflicht von BOW mit Abnahme des Werkes durch den Auftraggeber.
(3) Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn der Auftraggeber etwaige Mitwirkungspflichten ordnungsgemäß erfüllt hat und die Termine von BOW schriftlich bestätigt worden sind.
(4) Die Leistungsfrist verlängert sich bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Machtbereiches der BOW liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Leistungserbringung von erheblichem Einfluss sind. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. BOW wird Beginn und Ende derartiger Hindernisse dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen.
(5) Lieferungen erfolgen ab Sitz von BOW. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherungen und sonstige Versandkosten nicht ein.

§8 Abnahme

(1) Nach Realisierung der vertraglich vereinbarten Leistungsgegenstände und einer entsprechenden Bereitstellungsanzeige durch BOW oder - im Falle einer Systemintegration
- nach erfolgreich durchgeführter Funktionsprüfung, hat der Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige bzw. nach Mitteilung der Funktionsfähigkeit schriftlich die Abnahme zu erklären.
(2) Als abgenommen gilt die Leistung von BOW auch, wenn der Auftraggeber gegenüber BOW nach Fertigstellung und/oder Bereitstellungsanzeige und/oder durchgeführter Funktionsprüfung die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist gemäß vorstehender Ziffer 1 unter Angabe mindestens eines wesentlichen Mangels verweigert hat.

§9 Vergütung

(1) Sofern im Vertrag/Auftrag nichts anderes vereinbart ist, werden die von BOW erbrachten Leistungen nach den jeweils aktuellen Preislisten von BOW abgerechnet.
(2) Preise sind Nettopreise, zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Künstlersozialabgaben, Gebühren der GEMA oder anderer Verwertungsgesellschaften, Zölle oder sonstige, auch nachträglich entstehende Abgaben werden an den Auftraggeber weiterberechnet.
(3) Die Vergütung für Laufzeitverträge wird – soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben – im Voraus nach Rechnungsstellung fällig. BOW behält sich eine Änderung der Preise vor, die mit angemessener Frist angekündigt werden.
(4) Rechnungen von BOW sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Mögliche Zahlungswege sind Einzugsermächtigung, Vorauskasse oder mit vorheriger Abstimmung die Überweisung nach Rechnung.
(5) BOW behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Zahlung vor.
(6) Sollte der Auftraggeber mit Zahlungen in Verzug geraten, ist BOW berechtigt, die weiteren Leistungen unbeschadet weitergehender Rechte solange einzustellen oder zurück zuhalten, bis der Auftraggeber Zahlung geleistet hat. Für künftig zu erbringende Leistungen ist BOW berechtigt Vorauszahlung zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzugs bleibt BOW vorbehalten.
(7) Zurückbehaltung von Zahlungen oder Aufrechnungen mit Gegenforderungen sind nur mit von BOW anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

§10 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen durch BOW setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers voraus.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die zur Ausführung seines Auftrags notwendigen Unterlagen rechtzeitig nach Auftragsvergabe in geeigneter Form an BOW zu übermitteln und die Durchführung der Lieferungen und/oder Leistungen durch alle erforderlichen Maßnahmen aus der eigenen betrieblichen Sphäre zu unterstützen. Andernfalls ist BOW berechtigt, die Leistungen nach eigenem Ermessen fertigzustellen und den Auftraggeber zur Abnahme aufzufordern.
(3) Der Auftraggeber übernimmt die Koordination von eigenen Mitarbeitern und von ihm beauftragten Dritten, deren Lieferungen und Leistungen mit dem Auftrag in unmittelbarem oder mittelbarem Verhältnis stehen. Der Auftraggeber hat auch dafür Sorge zu tragen, dass diese bei der Erbringung ihrer Lieferungen und/oder Leistungen mit BOW so kooperieren, dass BOW ihre vertraglichen Verpflichtungen ungehindert erfüllen kann. 
(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet sicherzustellen, dass durch von ihm eingebrachte oder weitergegebene Daten nicht gegen Strafrecht oder sonstiges öffentliches Recht verstoßen wird, dass die Ein- oder Weitergabe von Daten mit sittenwidrigem Inhalt unterbleibt und dass durch Inhalte oder benutzte Bezeichnungen (auch Domains) oder durch Art und/oder Ausmaß der Nutzung weder gegen die Persönlichkeitsrechte Dritter, gegen Schutzrechte (Namens-, Marken- und Urheberrechte) Dritter, gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen oder gegen sonstige Rechte Dritter verstoßen wird. Der Auftraggeber hat BOW auf erst es Anfordern von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
(5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Eintritt einer Änderung der Rechtsform oder des Namens sowie über den Verdacht oder das Bevorstehen einer Insolvenz BOW schriftlich oder in Textform zu informieren.
(6) Im Falle des Verstoßes gegen die vorgenannten Mitwirkungspflichten des Auftraggebers behält sich BOW das Recht vor, die Leistungen für den Auftraggeber einzustellen und/oder den Zugang zu genutzten Diensten zu sperren. Eine Einstellung der Leistungen lässt die Verpflichtung des Auftraggebers zur Zahlung der Vergütung und die Bestimmungen zur Vertragslaufzeit unberührt.
(7) Mehraufwand und Schäden, die infolge eines Verstoßes durch den Auftraggeber gegen die vorstehenden Mitwirkungspflichten entstehen, kann BOW in Rechnung stellen, wo bei der Mehraufwand zu den üblichen Vergütungssätzen von BOW berechnet wird.
(8) Übermittelt BOW dem Auftraggeber Arbeitsergebnisse (Texte, Grafiken etc.) zur Durchsicht, Prüfung und Freigabe, ist der Auftraggeber verpflichtet, diese umgehend auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Erteilt der Auftraggeber daraufhin die Freigabe bzw. nimmt er das Werk ab, erkennt er das Arbeitsergebnis damit als vertragsgemäß an mit der Folge, dass BOW nicht haftbar ist für etwaige erkennbare Fehler (z.B. Tippfehler, Grammatik oder Übersetzungen).

§11 Vertragslaufzeiten und Vertragskündigung

(1) Vertragsinhalte können eine einmalige und/oder eine laufende Leistungen (Laufzeitverträge) sein.
(2) Die Laufzeiten und Kündigungsfristen von Laufzeitverträgen werden individuell geregelt.
(3) Von der Beendigung des Vertragsverhältnisses über eine Leistung bleiben alle übrigen Vertragsverhältnisse zwischen den Vertragspartnern unberührt.
(4) Eine Kündigung des Vertrages bedarf der Schriftform.

§12 Nutzungsrechte

(1) BOW räumt dem Auftraggeber unter der aufschiebenden Bedingung der fristgerechten Bezahlung der jeweils vereinbarten Vergütung an den von BOW im Auftrag hergestellten Werke die folgenden Nutzungsrechte ein:
a) Das Verfilmungs- und Vertonungsrecht
b) Das Senderecht,
c) Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung,
d) Das Theaterrecht (Kino- Vorführungsrecht),
e) Das Videogrammrecht,
f) Das Vervielfältigungs-, Veröffentlichungs- und Verbreitungsrecht,
g) Das Bearbeitungs- und Synchronisationsrecht,
h) Das Datenbankrecht,
i) Das Recht zur Werbung- und Klammerteilauswertung,
j) Das Merchandising-Recht,
k) Die interaktiven Rechte
Im Übrigen gehen alle urheberrechtlichen und sonstigen Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen von BOW auf den Auftraggeber über in dem Umfang, wie es der von beiden Vertragspartnern zu Grunde gelegte Zweck des jeweiligen Vertrages bzw. Auftrages/Projektes erfordert. Im Zweifel erfüllt BOW ihre Verpflichtungen durch Einräumung einfacher Nutzungsrechte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für die von den Vertragsparteien jeweils in dem Auftrag vorgesehenen Medien und Einsatzdauer.
(2) Sofern nicht abweichend in der Leistungsbeschreibung geregelt, erwirbt der Auftraggeber mit vollständiger Bezahlung die nach dem Vertragszweck erforderlichen zeitlich unbeschränkten Nutzungsrechte an der von BOW hergestellten Software/Plugins nach Abnahme. Die Nutzungsrechte sind auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Eine Bearbeitung oder inhaltliche Änderung der von BOW gelieferten Software, Plugins oder Werbemittel ist nur mit vorheriger Zustimmung von BOW zulässig.
(3) Sind zur Erstellung oder Umsetzung von Arbeitsergebnissen Nutzungs- oder Verwertungsrechte (z.B. Foto-, Film-, Urheber-, GEMA-Rechte) oder Zustimmungen Dritter (z. B. Persönlichkeitsrechte) erforderlich, wird BOW die Rechte und Zustimmungen Dritter im Namen und für Rechnung des Auftraggebers einholen. Dies erfolgt grundsätzlich nur in dem für die vorgesehene Werbemaßnahme zeitlich, räumlich und inhaltlich erforderlichen Umfang, sofern nichts Abweichendes ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. Nachforderungen gemäß §§ 32, 32 a UrhG gehen zu Lasten des Auftraggebers.
(4) BOW ist – auch wenn einzelvertraglich die Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte auf den Auftraggeber vereinbart ist – berechtigt, die Arbeitsergebnisse und den Namen des Auftraggebers im Rahmen ihrer Eigenwerbung unentgeltlich zu verwenden, auch nach Vertragsende, in allen Medien einschließlich Internet und im Rahmen von Wettbewerben und Präsentationen.
(5) Zieht BOW zur Vertragserfüllung Dritte heran, wird sie die Nutzungsrechte an deren Leistungen im Umfang der vorstehenden Regelung für den Auftraggeber auf dessen Kosten erwerben und mit vollständigem Ausgleich der den Auftrag betreffenden Rechnung(en) durch den Auftraggeber an diesen übertragen.
(6) Sollten die Rechte im Einzelfall in dem vorbenannten Umfang nicht erhältlich oder deren Erwerb nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich sein, wird BOW den Auftraggeber darauf hinweisen und nach seinen Weisungen verfahren. Dadurch entstehende Mehr kosten trägt der Auftraggeber.
(7) Original-/Basisdaten wie z. B. Negative, „offene“ Layoutdaten, Originalillustrationen, Photoshop-Ebenenmontagen, Source-Daten samt zugehöriger Dokumentation etc. gehören grundsätzlich nicht zum Leistungsumfang bzw. zur Übertragung der Nutzungsrechte, sondern verbleiben Eigentum von BOW. Falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, gehören zum Leistungsumfang ausschließlich die Nutzungsrechte am Ergebnis (z.B. gedruckter Flyer, Anzeige, Website etc.) sowie ggf. druckfertige PDF-Dateien für den vereinbarten Nutzungszweck.
(8) Jegliche von BOW mit dem Ziel des Vertragsschlusses vorgestellten oder überreichten Arbeiten, Leistungen, Konzepte und Ideen (inklusive Präsentationen/Pitches) dürfen – unabhängig davon, ob sie urheberrechtlich geschützt sind oder nicht - ohne ausdrückliche Zustimmung weder ganz noch teilweise genutzt werden. In der Annahme eines Präsentations- bzw. Pitchhonorars liegt keine Zustimmung zur Verwendung.
(9) Stockmotive: Bildmotive von Fotoagenturen, die in der Rechnung als „Agenturlizenz“ gekennzeichnet sind, dürfen im Rahmen des von BOW entwickelten Designs nach vollständiger Bezahlung verwendet bzw. verbreitet werden. Lizenzinhaber bleibt BOW und überträgt lediglich die einmaligen Nutzungsrechte. Die Nutzungsrechte gelten ohne Einschränkung von Auflage, Zeit oder Reichweite, jedoch nur projektbezogen innerhalb der von BOW entwickelten Leistung(en) und nicht für andere Medien/Einsatzbereiche. Der Erwerb einer Lizenz Erweiterung auf weitere Medien/Einsatzbereiche ist möglich und muss gesondert vereinbart werden.

§13 Hinweis auf BOW

BOW kann auf den von ihr erstellten Arbeitsergebnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise, z.B. mittels des Hinweises „© BOW“, auf ihre Agentur hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein berechtigtes Interesse hat.

§14 Gewährleistung

(1) Von BOW gelieferte Arbeiten und Leistungen hat der Auftraggeber unverzüglich nach Erhalt, in jedem Falle aber vor einer Weiterverarbeitung, zu überprüfen und Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder Mängelanzeige, bestehen keine Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers bezüglich offensichtlicher oder bekannter Mängel.
(2) Liegt ein Mangel vor, den BOW zu vertreten hat, so kann BOW nach eigener Wahl den Mangel beseitigen (nachbessern) oder Ersatz liefern. Im Falle der Nachbesserung hat BOW das Recht auf zweimalige Nachbesserung jeweils innerhalb angemessener Zeit. Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Werkvertragsrechts.
(3) Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb von einem Jahr.

§15 Haftung

(1) BOW haftet dem Auftraggeber für die Sorgfalt eines ordentlichen Werbekaufmannes.
(2) Die Haftung von BOW auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist wie folgt eingeschränkt:
a) BOW haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung einer so wesentlichen Pflicht handelt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (sogenannte Kardinalpflicht).
b) Soweit BOW für fahrlässiges Verhalten haftet, ist die Haftung der Höhe nach auf typische und bei Vertragsschluss vorhersehbare Schäden begrenzt.
(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von BOW.
(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.

§16 Geheimhaltung

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche ihm im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss zugänglichen oder übermittelten Informationen und Unterlagen, die als vertraulich gekennzeichnet oder nach den sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis erkennbar sind, geheim zu halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen, zu speichern, noch weiterzugeben, weder zu verwerten, noch Unbefugten zugänglich zu machen. Dies gilt auch für im Rahmen einer Präsentation von BOW vorgestellten Ideen, Konzepten, Entwürfen, in Text und/oder Bild, solange und soweit der Auftraggeber solche Leistungen nicht in Auftrag gegeben und vergütet hat.
(2) Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hin aus.
(3) Der Auftraggeber wird zudem den anerkannten Grundsätzen der Datensicherheit, insbesondere in Bezug auf Passwörter, Rechnung tragen und alle Unterlagen und Programme vor der Einsichtnahme und dem Zugriff unbefugter Dritter schützen.

§17 Datenschutz

1) Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass BOW personenbezogene Daten, die sich aus der Anbahnung, Durchführung und Abwicklung des Auftrags ergeben, während der Dauer des Vertrages/Auftrages speichert und verarbeitet, soweit dies für die Durchführung und Abwicklung des Vertrags/Auftrages erforderlich oder dienlich ist.
(2) BOW ist berechtigt, den Auftraggeber in ihre Referenzliste aufzunehmen, ohne jedoch personenbezogen Daten mit aufzuführen.
(3) Der Auftraggeber bestätigt, das von ihm oder auf seine Veranlassung von Dritten an BOW übermittelte, personenbezogen Daten entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzes, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) erhoben und verarbeitet wurden, dass etwa erforderliche Zustimmungen Betroffener vorliegen und dass die Nutzung der Daten durch BOW im Rahmen des erteilten Auftrages keine dieser Bestimmungen verletzt oder den Rahmen erteilter Zustimmungen überschreitet. Der Auftraggeber wird BOW insoweit von etwaigen Ansprüchen Dritter freistellen.
(4) Der Auftraggeber wird Daten und Programme jeweils vor Übergabe an BOW sichern, um bei Datenverlust die Wiederherstellung zu ermöglichen. Bei Dokumenten in Papierform wird der Auftraggeber ebenfalls geeignete Sicherungsmaßnahmen für den Fall des Verlustes treffen.

§18 Übertragung von Rechten und Pflichten auf Dritte

Die Übertragung von vertragsgegenständlichen Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag ist mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von BOW gestattet.

§19 Schlussbestimmungen

(1) BOW behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit und ohne Nennung von Gründen zu ändern. Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird BOW dem Auftraggeber schriftlich, per Telefax oder per E-Mail mitteilen. Widerspricht der Auftraggeber solchen Änderungen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die Änderungen als vereinbart.
(2) Gegen Ansprüche von BOW kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Dem Auftraggeber steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertrag zu.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder den gesetzlichen Regelungen widersprechen, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird von den Vertragsparteien einvernehmlich durch eine rechtswirksame Bestimmung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken.
(4) Ist in diesen AGB oder im Auftrag/Vertrag oder in sonstigen vertraglichen Unterlagen von „schriftlich“ oder „Schriftform“ die Rede, so kann auch die Textform nach § 126 b BGB verwendet werden (Email, SMS, Fax).
(5) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz von BOW.
(6) Es gilt ausschließlich deutsches Recht, auch wenn der Auftraggeber seinen Firmensitz im Ausland hat.
Stand: 01.01.2023